Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Auftragsbedingungen gelten für alle von Dorothee Möhring– Übersetzungsfabrik (im folgenden „Übersetzungsfabrik“ genannt) im Rahmen von Verträgen erbrachten Dienstleistungen (Übersetzungen, Service-Telefon, Übersetzungshilfe), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat Übersetzungsfabrik spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, äußere Form der Übersetzung etc.) bzw. alle notwendigen Informationen zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungszweck einer Übersetzung ist immer anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben. Korrekturarbeiten werden von einem zweiten Übersetzer durchgeführt und daher getrennt auf Stundenbasis berechnet. Bitte holen Sie auch dazu ein gesondertes Angebot ein.

(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe Übersetzungsfabrik zur Verfügung zu stellen (Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, unternehmensinterne Glossare, Firmeninformationen etc.).

(3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Ausführung und Mängelbeseitigung

(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besondere Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt. Übersetzungsfabrik bzw. die von Übersetzungsfabrik beauftragten selbstständigen Übersetzer verpflichten sich, die Aufträge sorgfältig, gewissenhaft und vertraulich auszuführen.

(2) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Übersetzungsfabrik.

(3) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch Übersetzungsfabrik. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels Übersetzungsfabrik gegenüber schriftlich und unverzüglich geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist Übersetzungsfabrik vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.

(4) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen ist.

(5) Übersetzungsfabrik haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht für durch eine fehlerhafte Übersetzung entstandene mittelbare Schäden. Die Haftungshöchstgrenze entspricht dem Rechnungsbetrag.

(6) Bei Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen und wenn Übersetzungsfabrik Korrekturabzüge vorgelegt werden. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer ein angemessener Kostenersatz für die Korrektur bzw. ein vom Auftragnehmer in Rechnung zu stellendes angemessenes Stundenhonorar zu bezahlen.

(7) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Übersetzungsfabrik kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den Übersetzungsfabrik nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist Übersetzungsfabrik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.

4. Ausführung durch Dritte / Haftung

(1) Übersetzungsfabrik darf sich zur Ausführung aller Geschäfte Dritter bedienen. Dabei haftet Übersetzungsfabrik nur für eine sorgfältige Auswahl. Kontakt zwischen dem Kunden und einem von Übersetzungsfabrik eingesetzten Dritten ist nur mit Übersetzungsfabrik’s Einwilligung erlaubt. Grundsätzlich besteht die Geschäftsverbindung nur zwischen dem Kunden und Übersetzungsfabrik.

(2) Eine Haftung für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.

5. Störung, höhere Gewalt, Netzwerk- und Serverfehler

Für Schäden, die durch Störung des Betriebs, insbesondere durch höhere Gewalt, z.B. Naturereignisse und Verkehrsstörungen, Netzwerk- und Serverfehler, etwaige andere Leitungs- und Übertragungsstörungen und sonstige nicht zu vertretende Hindernisse entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.

6. Berufsgeheimnis

Übersetzungsfabrik verpflichtet sich, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassene Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Alle Übersetzer, die von Übersetzungsfabrik herangezogen werden, haben sich Übersetzungsfabrik gegenüber schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet.

7. Vergütung und Grundlage der Berechnung

(1) Es gilt die vereinbarte Vergütung. Die Vergütungsangaben im Angebot verstehen sich ausschließlich in Euro, soweit keine andere Währung ausdrücklich vereinbart wurde.

(2)  Der Umfang der Übersetzung wird anhand der Wortanzahl des Originaltextes ermittelt. Bei kurzen Texten wird eine Mindestpauschale von EURO 35,- berechnet.

(3) Die Vergütung erfolgt üblicherweise nach zeilen- oder wortbasierter Abrechnung sowie unter Berücksichtigung der Sprachkombination, Schwierigkeit, Fachbereich der Übersetzung oder als Pauschale. Es werden Aufschläge je nach Kürze der Lieferzeiten erhoben.

(4) Eventuelle Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet. Übersetzungsfabrik kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist.

(5) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarte Vergütung wird mit Lieferung der Übersetzung und nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Übersetzungsfabrik stellt dem Kunden eine entsprechende Rechnung. Zu bezahlen ist der Rechnungsbetrag per Banküberweisung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug. ALLE eventuellen Überweisungskosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers, ebenso eventuelle Gebühren für Auslandsschecks. Bei Zahlungsverzug ist Übersetzungsfabrik berechtigt, den Verzugsschaden geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug ist Übersetzungsfabrik berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verlangen. Falls Übersetzungsfabrik in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Übersetzungsfabrik berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist berechtigt, Übersetzungsfabrik nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Bei Erstbeauftragung ist Übersetzungsfabrik berechtigt, mit Abschluss des Übersetzungsvertrages und vor Beginn der Übersetzungsleistung eine Vorauszahlung zu fordern. Folgeaufträge werden nach Leistungserbringung auf Rechnung fällig. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen von Übersetzungsfabrik gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

(3) Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden ist Übersetzungsfabrik berechtigt, dem Kunden Stornogebühren und Ausfallhonorare bis zu hundert Prozent des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen. Übersetzungsfabrik kann sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

(4) Ferner ist Übersetzungsfabrik berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch anstehenden Lieferungen auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.

(2) Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.

10. Vertragskündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde. Übersetzungsfabrik steht in diesem Fall Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.

11. Anwendbares Recht

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Deutschland (Berlin).

(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.

zum Seitenanfang